Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 9

§ 9 – Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, normal normal als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder normal normal als gesetzlicher Vertreter eines anderen, normal normal normal arabic so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder normal normal ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, normal normal normal arabic und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

Kurz erklärt

  • Vertreter von juristischen Personen oder Gesellschaftern können für besondere persönliche Merkmale des Vertretenen haftbar gemacht werden, auch wenn diese Merkmale nicht bei ihnen selbst vorliegen.
  • Wenn jemand beauftragt wird, einen Betrieb zu leiten oder Aufgaben des Inhabers zu übernehmen, gilt das Gleiche für ihn in Bezug auf die Haftung für besondere persönliche Merkmale.
  • Der Begriff "Betrieb" umfasst auch Unternehmen.
  • Die Regelung gilt auch für Personen, die im Auftrag öffentlicher Verwaltungen handeln.
  • Die Haftung gilt auch, wenn die rechtliche Grundlage für die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis unwirksam ist.